I. Kfz-Reparaturbedingungen
Regelungen für Werkstatt- und Reparaturaufträge
§ 1 Auftragserteilung
(1) Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug nach den Regeln der Technik und unter Verwendung von Originalersatzteilen oder gleichwertigen Teilen instand zu setzen.
(2) Erweist sich während der Ausführung der Arbeiten eine Erweiterung des Auftrags als notwendig, wird der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einholen.
§ 2 Fertigstellungstermin
(1) Ist ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart und wird dieser infolge Verzugs des Auftragnehmers überschritten, so hat der Auftraggeber Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder die Erstattung tatsächlich angefallener Mietwagenkosten.
(2) Die Erstattungspflicht entsteht nach Ablauf von 24 Stunden nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
§ 3 Gewährleistung
Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abnahme. Für neue Teile und Zubehör, die im Zusammenhang mit Kfz-Reparaturarbeiten geliefert werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
